
Pflegegeld, Sachleistungen & Entlastungsbetrag 2026: Alle Beträge im Überblick
Wer einen Pflegegrad hat, hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung – doch welche Beträge gelten aktuell? Zum 1. Januar 2025 wurden alle Leistungen um 4,5 Prozent angehoben; die nächste automatische Anpassung ist für 2028 vorgesehen. Die hier genannten Werte gelten damit auch 2026. Wir haben die wichtigsten Zahlen zusammengestellt, wie sie unsere Pflegeberatung in Lünen, Dortmund, Selm und Bergkamen täglich erklärt.
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) – wenn Angehörige pflegen
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die zuhause von Angehörigen oder Bekannten versorgt werden. Es wird monatlich ausgezahlt und darf frei verwendet werden.
- Pflegegrad 2: 347 €
- Pflegegrad 3: 599 €
- Pflegegrad 4: 800 €
- Pflegegrad 5: 990 €
Voraussetzung: Bei Pflegegrad 2 und 3 ist halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich ein Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI nachzuweisen – den führen wir kostenfrei durch, auch per Video.
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) – wenn der Pflegedienst kommt
Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege, rechnet er direkt mit der Pflegekasse ab. Der monatliche Höchstbetrag:
- Pflegegrad 2: 796 €
- Pflegegrad 3: 1.497 €
- Pflegegrad 4: 1.859 €
- Pflegegrad 5: 2.299 €
Beides lässt sich kombinieren (Kombinationsleistung): Nutzen Sie zum Beispiel 50 Prozent der Sachleistung für den Pflegedienst, erhalten Sie noch 50 Prozent des Pflegegeldes.
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) – schon ab Pflegegrad 1
131 € pro Monat stehen allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Damit lassen sich Haushaltshilfe, Betreuung, Begleitung zu Terminen oder Tagespflege bezahlen. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden. Bei Pflegegrad 2 bis 5 können zusätzlich bis zu 40 Prozent der nicht genutzten Sachleistung in Entlastungsleistungen umgewandelt werden.
Gemeinsames Entlastungsbudget – Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Seit 1. Juli 2025 gibt es für Pflegegrad 2 bis 5 einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, der flexibel für Verhinderungspflege (Ersatz bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson) und Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten ist entfallen. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Weitere Leistungen, die oft vergessen werden
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz): 42 € monatlich
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Badumbau, Treppenlift, Türverbreiterung): bis 4.180 € je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung bis 16.720 €
- Hausnotruf: 25,50 € monatlich für den Grundtarif
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): bis 53 € monatlich
- Wohngruppenzuschlag für Pflege-Wohngemeinschaften (§ 38a SGB XI): 224 € monatlich zusätzlich
- Tages- und Nachtpflege: 721 € (PG 2) bis 2.085 € (PG 5) monatlich, zusätzlich zur Sachleistung
Was Pflegegrad 1 bekommt
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine Sachleistung, aber: Entlastungsbetrag 131 €, Pflegehilfsmittel 42 €, Hausnotruf, Wohnumfeldverbesserung, Beratung und Pflegekurse. Viele Familien nutzen den Entlastungsbetrag für eine regelmäßige Haushaltshilfe – oft der erste Schritt zu mehr Sicherheit zuhause.
Wir helfen beim Sortieren
Welche Leistung sich in Ihrer Situation lohnt und wie Sie sie kombinieren, klären wir in unserer kostenlosen Pflegeberatung – zuhause, im Büro oder telefonisch unter 02306 - 36010. Wir stellen auch die Anträge bei der Pflegekasse mit Ihnen.
Weitere Beiträge

Außerklinische Intensivpflege: Von der Klinik nach Hause – Checkliste für Angehörige

Senioren-WG oder Pflegeheim? Unterschiede, Kosten und Wohngruppenzuschlag

Haushaltshilfe über die Pflegekasse: So nutzen Sie den Entlastungsbetrag
