
Was sich für Sie ändert – die Pflegereform einfach erklärt
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) beschlossen. Die meisten Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 gelten. Wir erklären Ihnen, was das für Ihre Pflege zuhause bedeutet – und was gleich bleibt.
Stand: Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026✓ Wichtig: Das Gesetz ist noch nicht in Kraft. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, Einzelheiten können sich ändern. Alle Beträge auf dieser Seite stammen aus dem Gesetzentwurf. Wir aktualisieren die Seite, sobald es Neuigkeiten gibt – und informieren unsere Kunden persönlich.
Das ändert sich ab 1. Januar 2027
Die Pflegeversicherung gibt seit Jahren mehr Geld aus, als sie einnimmt. Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz will die Bundesregierung die Finanzen stabilisieren und die Leistungen gleichzeitig einfacher machen. Kern der Reform: Statt vieler Einzelansprüche – Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – gibt es künftig vier Budgets. Die Pflegegrade 1 bis 5 bleiben bestehen. Wer heute schon einen Pflegegrad hat, behält ihn (Bestandsschutz). Neu eingestuft wird ab 2027 aber nach etwas strengeren Punktwerten.
- Sachleistungsbudget ersetzt die Pflegesachleistungen: Das Geld für unsere Einsätze steigt in Pflegegrad 2 und 3 um 93 €, in Pflegegrad 4 und 5 um 230 € monatlich
- Entlastungsbudget ersetzt das Pflegegeld: 39 € (Pflegegrad 2 und 3) bzw. 89 € (Pflegegrad 4 und 5) mehr im Monat – daraus müssen künftig aber auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und selbst organisierte Ersatzpflege bezahlt werden
- Sozialraumbudget ersetzt den Entlastungsbetrag: 175 € statt 131 € monatlich ab Pflegegrad 2 für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, z. B. Haushaltshilfe und Betreuung durch uns; für Pflegebedürftige bis 25 Jahre 300 €
- Überbrückungsbudget ersetzt den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 1.855 € (Pflegegrad 2 und 3) bzw. 2.285 € (Pflegegrad 4 und 5) pro Jahr – nur noch für ambulante Pflegedienste und Kurzzeitpflege, nicht mehr für privat organisierte Vertretung
- Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag von 131 € entfällt für Neufälle; es bleiben Beratung, Pflegekurse, Wohnumfeldverbesserung, Hausnotruf und ab 2028 die Pflegebegleitung
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bisher 42 € monatlich, z. B. Handschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektion): kein eigener Anspruch mehr, sie werden aus dem Entlastungsbudget bezahlt
- Neue Punktwerte bei der Begutachtung: Pflegegrad 1 ab 15 Punkten (bisher 12,5), Pflegegrad 2 ab 30 (bisher 27), Pflegegrad 3 ab 50 (bisher 47,5); Pflegegrad 4 und 5 unverändert – für bereits Eingestufte gilt Bestandsschutz
- Wer ab 2027 neu in Pflegegrad 2 oder 3 kommt und das Entlastungsbudget wählt, erhält es in den ersten drei Monaten zur Hälfte; dafür gibt es eine intensivere Beratung und Begleitung
- Neu ab 2028: Pflegebegleitung (§ 7c SGB XI neu) – eine feste fachliche Ansprechperson für Pflegebedürftige und Angehörige aller Pflegegrade; sie löst die bisherigen Beratungsbesuche nach § 37.3 ab, wer das Entlastungsbudget bezieht, nimmt sie mindestens einmal jährlich in Anspruch
- Ambulanter Notdienst (§ 39a SGB XI neu): Pflegedienste sollen ab 2028 – mit Übergangsregelung ab 2027 – eine Akut- und Krisenversorgung anbieten können, wenn die Pflegeperson plötzlich ausfällt
- Digitales Pflege-Cockpit: Anträge, Leistungsübersicht und Anbietersuche mit einem Login bei der Pflegekasse – freiwillig, Papieranträge bleiben möglich
- Prävention: Check-up 60+ als neue Vorsorgeuntersuchung, mehr Reha vor Pflege, Reha-Empfehlung wird bei der Begutachtung Pflicht
- Beiträge: Beitragszuschlag für Kinderlose steigt ab 2027 von 0,6 auf 0,9 %, ab 2028 Zuschlag von 0,52 % für beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner (Ausnahmen u. a. für pflegende Angehörige); Leistungsbeträge werden ab 2029 jährlich an die Inflation angepasst
Was bedeutet das für Sie?
Sie erhalten Pflegegeld
Ihr Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget und steigt nominal. Rechnen Sie aber gegen: Pflegehilfsmittel-Box und selbst organisierte Verhinderungspflege müssen künftig daraus bezahlt werden. Die Beratungsbesuche nach § 37.3 laufen 2027 wie bisher weiter und gehen ab 2028 in die Pflegebegleitung über.
Wir pflegen Sie zuhause
Ihr Sachleistungsbudget für unsere Einsätze steigt spürbar – in Pflegegrad 4 und 5 um 230 € im Monat. Wir rechnen weiterhin direkt mit Ihrer Pflegekasse ab; Ihr Pflegevertrag läuft unverändert weiter.
Sie haben Pflegegrad 1
Wenn Sie den Entlastungsbetrag heute schon nutzen, klären wir mit Ihnen den Bestandsschutz. Neu eingestufte Personen mit Pflegegrad 1 erhalten ihn ab 2027 nicht mehr – wir zeigen Ihnen, welche Leistungen weiter zustehen.
In vier einfachen Schritten
Wir prüfen Ihre Leistungen
Bis Ende 2026 gehen wir mit jedem Kunden durch, welche Budgets ab Januar gelten und wie sich Ihr monatlicher Leistungsplan verändert.
Höherstufung noch 2026?
Wenn sich Ihr Zustand verschlechtert hat, kann sich ein Antrag noch nach den heutigen Punktwerten lohnen. Wir helfen beim Antrag und begleiten die Begutachtung.
Leistungsplan anpassen
Mehr Sachleistungsbudget heißt oft: mehr Einsätze ohne Eigenanteil. Wir passen Ihren Pflegevertrag und den Einsatzplan mit Ihnen an.
Wir bleiben dran
Bundestag und Bundesrat beraten das Gesetz im Herbst. Ändert sich etwas, informieren wir Sie – hier auf der Seite und persönlich beim Einsatz.
Die Budgets ab 2027 im Vergleich
So verändern sich die wichtigsten Monats- und Jahresbeträge laut Gesetzentwurf. Die neuen Budgets sind zwar höher, decken aber auch Leistungen ab, die bisher eigene Ansprüche waren. Ob Sie am Ende mehr oder weniger haben, hängt davon ab, wie Sie Ihre Pflege heute organisieren – wir rechnen es mit Ihnen durch.
Rechtsgrundlage: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG), Kabinettsbeschluss 30.09.2026; §§ 36–39, 45a, 45b SGB XI neu; Erläuterungen BMG, Stand 04.06.2026
- Sachleistungen → Sachleistungsbudget, Pflegegrad 2796 € → 889 €/Monat
- Sachleistungen → Sachleistungsbudget, Pflegegrad 31.497 € → 1.590 €/Monat
- Sachleistungen → Sachleistungsbudget, Pflegegrad 41.859 € → 2.089 €/Monat
- Sachleistungen → Sachleistungsbudget, Pflegegrad 52.299 € → 2.529 €/Monat
- Pflegegeld → Entlastungsbudget, Pflegegrad 2347 € → 386 €/Monat
- Pflegegeld → Entlastungsbudget, Pflegegrad 3599 € → 638 €/Monat
- Pflegegeld → Entlastungsbudget, Pflegegrad 4800 € → 889 €/Monat
- Pflegegeld → Entlastungsbudget, Pflegegrad 5990 € → 1.079 €/Monat
- Entlastungsbetrag → Sozialraumbudget, Pflegegrad 2–5131 € → 175 €/Monat
- Entlastungsbetrag, Pflegegrad 1 (Neufälle)131 € → entfällt
- Verhinderungs-/Kurzzeitpflege → Überbrückungsbudget, Pflegegrad 2–33.539 € → 1.855 €/Jahr
- Verhinderungs-/Kurzzeitpflege → Überbrückungsbudget, Pflegegrad 4–53.539 € → 2.285 €/Jahr
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch42 €/Monat → im Entlastungsbudget
Ihre Fragen, unsere Antworten
Verliere ich meinen Pflegegrad durch die neuen Punktwerte?
Nein. Wer bereits eingestuft ist, behält seinen Pflegegrad (Bestandsschutz). Die höheren Schwellenwerte gelten nur für Neueinstufungen und Höherstufungen ab 2027. Bei einer Höherstufung werden Sie allerdings nach den neuen Werten begutachtet.
Bekomme ich ab 2027 mehr oder weniger Geld?
Auf dem Papier steigen Pflegegeld (jetzt Entlastungsbudget) und Sachleistungen (jetzt Sachleistungsbudget). Dafür fallen die eigenen Ansprüche auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 €) und der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 €) weg bzw. werden kleiner. Wer viel Verhinderungspflege genutzt hat, hat weniger; wer vor allem den Pflegedienst nutzt, hat mehr. Wir rechnen Ihren Fall konkret durch.
Was wird aus meiner Pflegehilfsmittel-Box?
Handschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel und Masken werden nicht mehr separat mit bis zu 42 € im Monat bezahlt, sondern aus dem Entlastungsbudget. Sie bekommen sie also weiterhin, das Geld dafür wird aber mit dem Pflegegeld-Nachfolger verrechnet. Wir organisieren die Bestellung auf Wunsch weiter für Sie.
Kann ich weiterhin Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren?
Ja. Nutzen Sie das Sachleistungsbudget nur zum Teil, erhalten Sie den nicht genutzten Anteil als Entlastungsbudget ausgezahlt – das Prinzip der bisherigen Kombinationsleistung bleibt erhalten.
Was ändert sich bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?
Statt 3.539 € pro Jahr gibt es das Überbrückungsbudget mit 1.855 € (Pflegegrad 2 und 3) bzw. 2.285 € (Pflegegrad 4 und 5). Es darf nur noch für ambulante Pflegedienste und Kurzzeitpflegeeinrichtungen eingesetzt werden, auch in planbaren Situationen wie dem Urlaub der Pflegeperson. Privat organisierte Vertretung durch Nachbarn oder Verwandte müssen Sie künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlen.
Ich habe Pflegegrad 1 – was bleibt mir?
Für Neufälle entfällt der Entlastungsbetrag von 131 € ab 2027. Es bleiben Pflegeberatung, Pflegekurse, Zuschüsse für Wohnumfeldverbesserungen (bis 4.180 €), Hausnotruf, Wohngruppenzuschlag und ab 2028 die neue Pflegebegleitung. Wenn Sie den Entlastungsbetrag bereits nutzen, klären wir mit Ihrer Pflegekasse, welche Übergangsregelung für Sie gilt.
Was ist die neue Pflegebegleitung?
Ab 2028 erhalten alle Pflegebedürftigen zuhause und ihre Angehörigen eine feste fachliche Ansprechperson – angesiedelt bei Pflegestützpunkten oder Kommunen. Sie hilft beim Aufbau der Versorgung, bei Anträgen, Reha und Prävention und löst die heutigen Beratungsbesuche nach § 37.3 ab; wer das Entlastungsbudget bezieht, muss sie mindestens einmal im Jahr in Anspruch nehmen. Die Pflegekassen bleiben zuständig, können die Aufgabe aber auf Dritte übertragen – auch auf Pflegedienste wie uns. Sie ersetzt nicht den Pflegedienst, sondern ergänzt ihn.
Muss ich jetzt etwas tun?
Nein, die Umstellung der Budgets soll automatisch und ohne neuen Antrag erfolgen. Sinnvoll ist ein Gespräch mit uns noch in diesem Jahr: Wir prüfen, ob ein Höherstufungsantrag nach den heutigen Punktwerten sinnvoll ist und wie Ihr Leistungsplan ab Januar aussieht. Rufen Sie uns an: 02306 - 36010.
Ändert sich etwas an der Behandlungspflege durch die Krankenkasse?
Nein. Medikamentengabe, Wundversorgung, Injektionen oder Kompressionsstrümpfe nach ärztlicher Verordnung zahlt weiterhin die Krankenkasse nach SGB V – unabhängig vom Pflegegrad und von der Pflegereform.
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